AHV/IV

Die AHV und die IV werden als Grundversicherungen betrachtet. Es handelt sich hier um die erste Säule des schweizerischen 3-Säulen-Systems.

Die AHV deckt den Existenzbedarf, indem sie zwei Rententypen gewährt: die Altersrente (wird im Ruhestand bezahlt) und die Hinterlassenenrente (Witwen-/Witwer- und Waisenrente).

Die IV gewährt invalid gewordenen Menschen eine Rente für die Zeit vor dem Rentenalter. Auch ein IV-Bezüger ist verpflichtet, bis zum gewöhnlichen Rentenalter in die AHV einzubezahlen. Wenn der Versicherte das Rentenalter erreicht, ersetzt die AHV die IV.

Die AHV/IV gewähren also ein Minimum an materieller Sicherheit, sobald das Rentenalter erreicht wird, wenn ein naher Verwandter stirbt oder der Invaliditätsfall eintritt.

Die Höhe der AHV/IV-Rente hängt von der Dauer der Beitragszahlung und vom jährlichen Durchschnittseinkommen ab. Die monatliche Mindestrente (2020 [NB: die Beträge werden alle zwei Jahre revidiert]) beträgt CHF 1'185.- und die Maximalrente (2020) CHF 2'370.-. Der Versicherte kann diese Beträge nur dann beziehen, wenn er während der gesamten Dauer der Beitragspflicht eingezahlt hat. Dies bedeutet konkret: ab dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Lebensjahres bis zum Erreichen des Rentenalters. Das Rentenalter liegt heute für die Jahrgänge vor 1938 bei 65 Jahren für Männer und bei 62 Jahren für Frauen, für die Jahrgänge von 1939 bis 1941 liegt es bei 63 Jahren und für die Jahrgänge 1942 und jünger bei 64 Jahren.

Darüber hinaus können Rentenempfänger Erziehungsgutschriften für jedes Jahr, in dem sie die elterliche Sorge über ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren innehatten, erhalten. Für Verheiratete wird die Gutschrift hälftig unter den Gatten entsprechend der Dauer der Ehe aufgeteilt.

Ausserdem hat jeder, der sich um pflegebedürftige Verwandte kümmert Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese Gutschrift kann jedoch nicht für den Zeitraum bezogen werden, für den bereits Erziehungsgutschriften beansprucht werden.

Für verheiratete Ehegatten, die beide AHV/IV empfangen, hat der Gesetzgeber eine Obergrenze festgelegt: die Summe beider Renten darf 150% der maximalen Einzelrente nicht übersteigen. Für das Jahr 2020 lag dieser Betrag bei CHF 3'555.- (150% von CHF 2'370.-). Wird diese Deckelung überschritten, so wird die Rente jedes Ehegatten gekürzt, so dass gemeinsam maximal CHF 3'555.- erreicht werden. Im Falle der Scheidung ist diese Obergrenze selbstverständlich nicht mehr anwendbar. Die Renten der geschiedenen Gatten werden folglich erhöht.

Zur Bemessung der Renten der Gatten im Scheidungsfall wird die gemeinsame Einkommensgrundlage, aufgrund derer während der Ehe Beiträge entrichtet wurden, halbiert. Die Erziehungsgutschriften werden ebenfalls hälftig aufgeteilt.

Beispiel: Der Ehemann hat ein Jahreseinkommen von CHF 70'000.- und die Ehefrau von 30'000.-. Das Ehepaar lässt sich nach 10 Jahren Ehe scheiden, wobei das Einkommen beider während der 10 Jahre gleich geblieben ist. Die Bemessungsgrundlage für die jeweilige Einzelrente beträgt also CHF 50'000.- (70'000 + 30'000 ist 100'000, geteilt durch zwei macht 50'000). Derjenige Gatte, der während der Ehe weniger eingezahlt hat, wird in Bezug auf die Rente gleichberechtigt. Diese Aufteilung wird gewöhnlich nach ihrer englischen Bezeichnung „Splitting“ benannt. Für mehr Informationen zum Splitting, klicken Sie bitte Hier.

Antragsformulare zum Splitting sind online oder bei jeder Ausgleichskasse erhältlich. Es ist ratsam, das Splitting unmittelbar nach der Scheidung zu beantragen, um allfällige Verzögerungen und Berechnungsfehler zu vermeiden.

Für den Zeitraum nach der Scheidung werden die Erziehungsgutschriften nur dann beiden Gatten überwiesen, sofern die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart wurde. Die Gatten erhalten jeweils die Hälfte. Die geschiedenen Gatten können jedoch vereinbaren, dass der Gesamtbetrag nur einem Elternteil überwiesen wird. Der Fragebogen unserer Plattform ermöglicht Ihnen die Aufteilung oder nicht der Erziehungsgutschriften zu entscheiden. Wurde die alleinige elterliche Sorge vereinbart, so kann nur der sorgeberechtigte Elternteil Erziehungsgutschriften beziehen.

Was die Zusatzleistungen anbelangt, die von der AHV/IV überwiesen werden, so erhält nach der Trennung oder Scheidung nur der Berechtigte mit eigenständigen Anspruch weiterhin diese Leistungen, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

Anzumerken ist ausserdem, dass der Gatte, der auf den Unterhalt Anspruch hat, nicht auf dieses Recht verzichten sollte (mehr dazu…).

Tatsächlich wird die AHV/IV auf einen Antrag auf Zusatzleistungen nicht eintreten, wenn der Antragstellende vom geschiedenen Gatten einen Unterhaltbeitrag bekommen hätte.

Unter bestimmten Umständen können der geschiedene Mann oder die geschiedene Frau sogar nach der Scheidung die Witwer-/Witwenrente beziehen.

Die dritte Säule wird gemäss des Güterrechts aufgeteilt und nicht nach den Regeln der zweiten Säule (BGE 129 III 257 und BGE 137 III 337).

Sie finden hier eine Bröschure zur Trennung der beruflichen Vorsorge bei einer Scheidung. 

Sie können ausserdem die Broschüre „Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV - Das müssen Sie wissen“ (Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten, Hg.) hier finden.

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