Scheidung und berufliche Vorsorge

Grundsätzlich muss das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge, welches während der Ehe angesammelt wurde, bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufgeteilt werden.

Dieses Prinzip der hälftigen Teilung ist in Art. 122 ZGB verankert. Sehen Sie mehr dazu hier.

Die gerechte Aufteilung der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen, der sogenannten Anwartschaften, wird unabhängig vom ehelichen Güterstand vorgenommen. Es kommt daher selbst im Falle einer Gütertrennung zu einer gleichmässigen Aufteilung. Je nach den konkreten Umständen, kann die Teilung der beruflichen Vorsorge einen Teil oder den ganzen Unterhaltsbeitrag ersetzen (5A_296/2014).

Das Prinzip der Teilung wird auch angewendet, wenn die Ehefrau und/oder der Ehemann schon Leistungen bezieht weil sie/er invalid ist oder das Rentenalter erreicht hat (Art. 124 ZGB und Art.124a ZGB).

Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich auf eine Teilung zu verzichten.

In der Praxis verzichten viele Paare (ungefähr 45% der ausgesprochenen Scheidungen) auf eine hälftige Teilung der angesammelten Anwartschaften während der Ehe. In den meisten Fällen ratifiziert (akzeptiert) der Richter eine Scheidungskonvention, in welcher die Ehegatten darauf verzichten, die angesammelten Anwartschaften während der Ehe zu teilen.

Auf jeden Fall müssen Sie im Vorfeld bei Ihrer Pensionskasse eine Bescheinigung beantragen und diese den anderen Dokumenten, die Sie dem Gericht zusenden, anhängen. Sie finden hier einen Musterbrief, den Sie zu diesem Zweck an Ihre Pensionskasse schreiben können.

Falls Sie den Betrag der erworbenen Anwartschaften nicht mehr kennen, sehen Sie hier.

Falls einer der Ehegatten keine Pensionskasse hat (weil er/sie beispielsweise nie einbezahlt hat oder nie gearbeitet hat), sollte ein spezielles Konto bei einer Bank oder Versicherung eröffnet werden ("Freizügigkeitskonto"), damit der Betrag der geteilten Anwartschaften auf das Konto einbezahlt werden kann.

Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Teilung der Anwartschaften? Die Berechnung des zu teilenden Betrages findet am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens statt und nicht mehr am Tag des Scheidungsurteiles, wie dies bis zum 31. Dezember 2016 geregelt war (hier mehr dazu). Dies wird natürlich für einige kein Hindernis darstellen, der klassischen Strategie zu folgen und die Scheidung auf gemeinsames Begehren abzulehnen und dadurch den anderen zu zwingen, zwei Jahre abzuwarten um das einseitige Scheidungsklage einzureichen. Dadurch kann die Person von der Hälfte der Vorsorge profitieren, die während den zwei Jahren angesammelt wurde.

Wir weisen Sie an dieser Stelle darauf hin, dass Sie einen Rückkauf des Vorsorgeguthabens tätigen können, falls sich dieses verringert hat. Diese Rückkäufe sind steuerrechtlich abziehbar.

Achtung: Der steuerrechtliche Vorteil geht verloren, falls ein Kapitalbezug getätigt wurde nach weniger als 3 Jahren eines Rückkaufes der Jahre (in diesem Falle sind diese Rückkäufe nicht abziehbar und eine Wiederaufnahme der Besteuerung findet statt).

Sie finden weitere interessante und ergänzende Informationen im Internet, namentlich auf der Homepage des BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) oder auf der Webseite der Publica.

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