In den wesentlichsten Fällen wird das Vorsorgeguthaben am Tag der Einreichung des Scheidungsantrages geteilt/ausgeglichen.
Ausser es geniesst jeder eine angemessene Vorsorge nach der Scheidung.
Es gibt jedoch gewisse seltene Fälle, in denen eine Teilung oder ein Ausgleich nicht möglich ist.
Am häufigsten ist der Fall, in dem ein Ehegatte schon das ganze oder einen Teil des Kapitals seiner Pensionskasse bezogen und ausgegeben hat (indem er sich beispielsweise selbstständig gemacht hat).
Oder aber das Vorsorgeguthaben liegt im Ausland.
Des Weiteren kann es auch sein, dass das ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens in eine Immobilie investiert wurde und es nicht mehr rückvergütet werden kann (BGE 135 V 324).
In diesen Fällen wird der Richter die Zahlung einer angemessenen Entschädigung anordnen (Art. 124e ZGB). Der Betrag wird fair festgelegt und muss daher zum Resultat haben, dass jeder Ehegatte von einer angemessenen Vorsorge profitiert.