Man unterscheidet zwischen zwei Situationen : (A) Scheidungsurteil im Ausland und Vorsorgeguthaben in der Schweiz (B) Scheidungsverfahren in der Schweiz und Vorsorgeguthaben im Ausland.
A. Scheidungsurteil im Ausland und Vorsorgeguthaben in der Schweiz
Gemäss Art. 63 Abs. 1bis IPRG und Art. 64 Abs. 1bis IPRG liegt die Kompetenz für die hälftige Teilung des schweizerischen Vorsorgeguthabens bei einer Scheidung, exklusiv bei den Schweizer Gerichten.
Daher kann das schweizerische Vorsorgeguthaben im Falle einer Scheidung im Ausland nur durch einen Schweizer Richter geteilt werden, auch wenn der ausländische Scheidungsrichter in seinem Scheidungsurteil das schweizerische Vorsorgeguthaben berücksichtigt hat.
Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 64 Abs. 1bis IPRG).
Das schweizerische Gericht wird sicherstellen, dass es zu keinem Ungleichgewicht bei dem Ausgleich kommt. Zwei Situationen sind möglich :
a) Falls das Vorsorgeguthaben nur in der Schweiz angesammelt wurde (und während der Ehe), so wendet der Richter die üblichen Prinzipien an (grundsätzlich eine hälftige Teilung, unabhängig vom ehelichen Güterstand, vorbehaltlich den Voraussetzungen, die einen Verzicht auf den Ausgleich ermöglichen).
b) Falls das Vorsorgeguthaben während der Ehe sowohl in der Schweiz als auch im Ausland angesammelt wurde, wird der Richter eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124e al. 1 ZGB anordnen.
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B. Scheidungsverfahren in der Schweiz und Vorsorgeguthaben im Ausland :
Grundsätzlich hat das Schweizer Gericht keine Kompetenz, bei einer ausländischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge etwas anzuordnen.
Zum Beispiel haben internationale Beamte (welche beispielweise bei der UNO arbeiten) ihre Pensionskasse in New York und ein schweizerisches Scheidungsurteil, welches der Pensionskasse in New York eine Überweisung anordnet, wäre nicht vollstreckbar.
In diesen Fällen wird das Schweizer Gericht gemäss Art. 124e ZGB in seinem Urteil eine angemessene Entschädigung vorsehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Ausgleich im Ausland nicht möglich ist. Falls der ausländische Richter sich danach für einen Ausgleich der Vorsorgeansprüche ausspricht, so kann das Schweizer Gericht sein Urteil entsprechend revidieren (Art. 124e ZGB).