Gemäss Artikel 122 des Zivilgesetzbuches müssen die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung prinzipiell die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen hälftig teilen.
Jeder Gatte schuldet seinem Partner die Hälfte seiner Austrittsleistungen, die er während der Ehe und bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angesammelt hat.
Die Ehegatten können jedoch auch eine andere Teilung als 50/50 oder ein anderes Datum vereinbaren- vor oder nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens - für die Berechnung der zu teilenden Ansprüche vereinbaren können. Zum Beispiel können die Austrittsleistungen zum Zeitpunkt der räumlichen Trennung und nicht zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geteilt werden. Der Richter kann jedoch immer frei entscheiden. Grundsätzlich wird er jedoch eine Vereinbarung ratifizieren, die ein anderes Datum für die Berechnung der zu teilenden Ansprüche (oder eine andere Teilung als 50/50) vorsieht, solange beide Ehegatten eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge haben.
Unter gewissen Voraussetzungen, kann auf eine Teilung der Austrittsleistungen verzichtet werden.
Die Teilung erfolgt unabhängig vom ehelichen Güterstand der Gatten. Deshalb wird die Teilung von Gesetzes wegen auch dann vorgenommen, wenn die Ehegatten die Gütertrennung als Güterstand vereinbart haben.
Das Ziel des Gesetzgebers ist es, eine Verbesserung der Lage desjenigen Gatten herbeizuführen, der während der Ehe weniger in die Vorsorge einbezahlt hat.
Die Ehefrau kann beispielsweise keine berufliche Vorsorge aufbauen, während sie sich um den Hauhalt und die Kinder kümmert und der Ehegatte erwerbstätig ist. Deshalb werden die während der Ehe akkumulierten Austrittsleistungen gegenüber der beruflichen Vorsorge zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens geteilt und die Hälfte wird der Gattin überwiesen.
Die Teilung erfolgt grundsätzlich zu gleichen Teilen, auch wenn das Rentenalter noch nicht erreicht wurde, aber eine Invalidenrente durch die Vorsorgekasse entrichtet wurde (art. 124 ZGB).
Beispiel einer Teilung der zweiten Säule:
Ehefrau | Ehemann | ||
Anwartschaften vor der Ehe | Entspricht dem Betrag, den jeder Gatte vor der Ehe erworben hat | CHF 10'000.- | CHF 80'000.- |
Anwartschaften am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens | Beträge, die bis zu diesem Tag erworben wurden | CHF 70'000.- | CHF 150'000.- |
Während der Ehe erworbene Anwartschaften | Dieser Betrag wird auf der Bescheinigung Ihrer Pensionskasse ersichtlich sein (Sehen Sie hier) | CHF 70'000.- CHF 60'000.- | CHF 150'000.- CHF 70'000.- |
Differenz der Anwartschaften | CHF 70'000.- 60'000.- | CHF 70'000.- - 60'000.- = CHF 10'000.- | |
Ausgleich | Diese Summe wird auf das Vorsorgekonto der Ehegattin überwiesen | CHF 10'000.- / 2 = CHF 5'000.- | |
Anwartschaften nach der Scheidung | CHF 70'000.- + CHF 5’000.- CHF 75’000.- | CHF 150'000.- - CHF 5’000.- CHF 145'000.- |
Der Einkauf in die Pensionskasse während der Ehe muss ebenfalls geteilt werden, ausser er wurde durch das Eigengut finanziert (d.h. durch Vermögenswerte, die der Gatte bereits vor der Ehe hatte oder die er geerbt hat oder durch eigene Fonds, die keine Errungenschaften darstellen; mehr dazu hier, ATF 5A_358/2007).
Das Guthaben der 3. Säule ist nicht von diesen Regeln betroffen. Dieses wird mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung liquidiert.