Übertragung des Vorsorgekapitals

Die Anwartschaften gegenüber den Vorsorgekassen sind für die Rente oder Invalidität vorbestimmt. Sie können deshalb nur bezogen werden, wenn ein Vorsorgefall (Alter, Invalidität) eintritt.

Folglich können die Anwartschaften nur an eine andere Vorsorgeeinrichtung, ein spezielles Bankkonto (Freizügigkeitskonto) oder eventuell auch an eine Freizügigkeitspolice übertragen werden.

Erst wenn Sie das Rentenalter erreicht haben oder invalid geworden sind, können Sie diese Beträge auch wirklich beziehen, entweder in Form einer Rente oder als Kapitalzahlung.

Wir nehmen das bereits gezeigte Beispiel auf (mehr dazu…): der Betrag von CHF 5000 muss aus der Vorsorgekasse des Ehemannes zugunsten der Ehefrau entnommen werden.

Wie geschieht die Übertragung in der Praxis? 

  • Im Beispiel gehören beide Gatten bereits einer Vorsorgekasse an. Von der Vorsorgekasse des Ehemannes müssen CHF 5000 an die Vorsorgekasse der Ehefrau überwiesen werden. 
  • Falls die Ehefrau keiner Vorsorgekasse angehört, muss sie zunächst ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank eröffnen oder eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung abschliessen. Die Vorsorgekasse des Ehemannes überweist dann die CHF 5000 an das Freizügigkeitskonto Nummer … der Ehefrau bei der Bank … [beziehungsweise an die Freizügigkeitspolice Nummer… der Ehefrau bei der Versicherung … (Name der Versicherung)].
  • Falls der Ehegatte kein Vorsorgeguthaben hat (weil er sich beispielsweise selbstständig gemacht hat und seine Vorsorgekasse verwendet hat), wird die Schuld mit einer Barzahlung beglichen, wie wenn man sich das Altersguthaben im Rahmen einer freiwilligen beruflichen Vorsorge überweisen lässt (BGE 139 V 367).

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