Es ist denkbar, dass einer der Gatten einen Teil seines Anspruchs auf Vorsorgeleistungen vor Eintritt des Vorsorgefalls bezogen hat, um damit Wohneigentum zu kaufen oder sein Unternehmen zu gründen.
Grundsätzlich müssen Vorbezüge/Barauszahlungen eines Ehegatten bei der Berrechnung der Teilung der Austrittsleistungen einbezogen werden (Art. 123 ZGB) (BGE 137 V 440).
Mehr dazu finden Sie in dieser Broschüre der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten.
Wenn ein Teil der Vorsorgeleistungen zum Kauf von Wohneigentum verwendet wurde und dieses Wohneigentum wieder verkauft wurde, so müssen die beanspruchten Vorbezüge an die Pensionskasse zurückgehen.