Das Bundesgericht legte fest, dass der Ehegatte, der das Wohneigentum durch einen Vorbezug mit seiner eigenen beruflichen Vorsorge finanziert hat, über mehrere Möglichkeiten verfügt um seine Schuld gegenüber dem berechtigten Ehegatten zu begleichen (BGE 137 III 49):
- Bleibt nach dem Vorbezug noch ein Kapital in der beruflichen Vorsorge bestehen, so ist die Forderung durch Verrechnung der Freizügigkeitsleistung zu begleichen.
- Verfügt der verpflichtete Ehegatte über ein ausreichendes Vermögen, so kann er die Forderung an seine Vorsorgeeinrichtung überweisen, welche den Betrag durch eine Freizügigkeistleistung an den berechtigten Ehegatten übermittelt.
- Die Rechtssprechung erwähnt auch die Möglichkeit, mit einem Gestaltungsurteil, die bedingt enstandene Forderung ganz oder nur teilweise durch eine vorzeitige Rückzahlung zu begleichen.
- Kann eine konventionelle Lösung zwischen den Ehegatten gefunden werden, so kann die Dauer auf die Fälligkeit der Schuld aufgeschoben werden. Diese Schuld muss durch ein Grundpfandrecht auf das Wohneigentum versichert werden und die Vorsorgeeinrichtung beider Parteien müssen an diesem Übereinkommen beteiligt sein.
- Ist eine konventionelle Lösung auszuschliessen und verfügt der verpflichtete Ehegatte über keine finanziellen Mittel um die Schuld zu begleichen, so bleibt dem Gericht keine andere Möglichkeit als die Teilung zu verweigern ( ZGB 123 Abs. 2) und dem berechtigten Ehegatten, welcher ein Recht auf eine Verrechnung hat, eine angemessene Entschädigung zuzuschreiben (ZGB 124). Diese enstpricht der geschuldeten Austrittsleistung und ist in Raten zu bezahlen (BGE 135 V 324).
Diese Lösungsvorschläge können bei einer Pfändung angewendet werden; hier muss aber die Art der Pfändung in Betracht gezogen werden. Besonders das Einvernehmen des Gläubigers weil die Pfändung das Recht als ganzes haftet, auch wenn diese auf einen gewissen Betrag beschränkt sein kann.