Steuer

Sind die Ehegatten getrennt oder geschieden, so werden sie von der Steuerverwaltung getrennt veranlagt.

Sieht die Scheidungskonvention oder ein Urteil vor, dass der eine Gatte dem anderen einen Unterhaltsbeitrag bezahlen muss (für den Unterhalt des Gatten oder aber den Unterhalt der Kinder), so kann der Unterhaltsverpflichtete diesen Beitrag in seiner Steuererklärung in Abzug bringen.

Getrennte Besteuerung der Eheleute

Solange die Gatten im gemeinsamen Haushalt leben, sind beide für die gesamte Steuerlast verantwortlich. Sobald die Gatten getrennt sind und keinen gemeinsamen Haushalt mehr haben, so haftet jeder einzeln für seine Steuern und ist nicht für die Steuern des anderen verantwortlich.

In den meisten Kantonen beginnt die getrennte Veranlagung ab dem ersten Januar des Scheidungs-/Trennungsjahres. Wenn Sie sich also am 1. November 2009 scheiden lassen, so beginnt die getrennte Veranlagung am 1. Januar 2009.

Um Ihre Steuerbelastung zu berechnen, können Sie den Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung benutzen:

https://www.lexwiki.ch/scheidungsfolgen/

Für einen Musterbrief an die Steuerverwaltung für die Bekanntgabe Ihrer Trennung, klicken Sie bitte hier.

Steuerabzüge

Der Begünstigte des Unterhaltbeitrags kann CHF 6'500 pro Kind, Versicherungsprämien und die Zinsen von Sparkonten von den Steuern abziehen. Dazu können die Betreuungskosten im Höchstwert von CHF 10'100 pro Jahr für bis zu 14-jährige Kinder abgezogen werden.

Umgekehrt muss derjenige Gatte, der den Unterhalt erhält, diesen Beitrag zu seinem Einkommen hinzurechnen.

Vorsicht : der Abzug eines Unterhaltsbeitrages pro Kind ist nur möglich solange das Kind minderjährig ist. Sobald das Kind mündig ist (auch wenn es noch im Studium ist), ist der Unterhaltsbeitrag nicht mehr abziehbar.

Im Falle einer gemeinsamen elterlichen Sorge und alternierender Obhut kann nur ein Elternteil vom Kinderabzug und vom speziellen Steuertarif „mit Kinder“ profitieren. Diese Vorteile und Abzüge sind in der Regel dem Elternteil, das den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung übernimmt oder, falls die Betreuung ausgeglichen verteilt ist, dem Elternteil mit dem höchsten Einkommen zuzuteilen (BGE 133 III 305 und BGE 2A.683/2006 ; BGE 131 III 553).

Der reduzierte Steuersatz findet auch Anwendung für den Elternteil mit dem tieferen Einkommen solange eine perfekte Gleichheit bezüglich der Kinderbetreuung zwischen den Eltern besteht, sprich: gemeinsames Sorgerecht, alternierende Obhut (gleiche Anzahl Tage für beide Elternteile), keine finanzielle Unterstützung (keine Pension) und gleiche Unterhaltsbeiträge für beide Elternteile (zum Beispiel können beide Elternteile einen identischen Betrag auf ein gemeinsames Konto überweisen, welches die Unterhaltsbeiträge für das Kind decken sollen (2C. 534/2015)).

Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier, (siehe Seiten 40 ff.)

Das Parlament überprüft die Möglichkeit, die Kinderdrittbetreuungskosten bis zu CHF 25'000.- abzuziehen (https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/3019.pdf).

Lassen Sie sich online scheiden

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten scheiden.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Scheidungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Scheidungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 550.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Lassen Sie sich online trennen

Lassen Sie sich ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten trennen.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Trennungskonvention auf gemeinsames Begehren selbst zu erstellen; sowie Ihr Trennungsbegehren, welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung

Auflösung der Partnerschaft online

Lösen Sie Ihre Partnerschaft online auf, ohne Anwalt und zu niedrigen Kosten.

Onlinescheidung.ch ermöglicht es Ihnen, Ihre Konvention auf gemeinsames Begehren zur Auflösung der Partnerschaft selbst zu erstellen, sowie Ihr Begehren; welches Sie dem Gericht zustellen müssen.

CHF 460.00

*inklusive MWSt.

Bestellung