Wenn das Risiko der Kindesentführung besteht, kann das Gericht das Besuchsrecht beschränken, aufheben oder strengen Voraussetzungen unterstellen (mehr dazu hier und hier).
Ein Kind zu entführen ist vermutlich das schlimmste Trauma, das man seinem Kind zufügen kann, denn es wird gewaltsam von einem Elternteil getrennt. Zum Glück kann man in den meisten Fällen den betroffenen Elternteil von solchen Vorhaben abbringen: wenn er (sie) das Kind wirklich liebt, was er (sie) ständig versichert, dann wird er (sie) das Kind nicht gewaltsam vom anderen Elternteil, seinen Wurzeln und seinem Umfeld, seiner Schule und seinen Freunden trennen.
Die Kindesentführung, oder der Versuch der Kindesentführung, ist ausserdem ein Delikt, das nach Artikel 220 STGB verfolgt wird.
Die elterliche Sorge beinhaltet u.a. die Entscheidungsgewalt darüber, wo Wohnsitz und Auftenhaltsort des Kindes sind.
Das Delikt der Kindesentführung ist ab dem Zeitpunkt vollzogen, in dem die mütterliche oder väterliche Sorge oder diese des Beistandes direkt durch die Entfernung des Minderjährigen von seinem Wohnsitz oder Aufenthaltsort verhindert wird oder durch ein Hindernis, welches dieses nicht mehr frei zugänglich macht (ATF_6B_813/2009). Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Weigerung, die Kinder am Ende der Schulferien an die Mutter (die Inhaberin der elterlichen Sorge) zurückzugeben, eine Kindesentführung darstellt (BGE 125 IV 14).
Damit der Staat und die öffentliche Gewalt einschreiten, muss man am nächstgelegenen Polizeiposten einen Strafantrag stellen.
Die Meinung oder der Wille des Kindes, selbst Jugendlicher, ist grundsätzlich nicht entscheidend. Unter gewissen Umständen kann die Weigerung des urteilfähigen Kindes zum Inhaber der elterlichen Sorge zurückzukehren berücksichtigt werden um den Urheber der Kindesentführung zu entlasten (ATF_6B_813/2009). Ein Kind von 7 oder 8 Jahren hat nicht die notwendige Reife, um das Ausmass einer Kindesentführung zu verstehen (5A_305/2017).
Gegebenenfalls kann die Handlung auch als Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StGB gelten.
Internationale Entführung
Wenn das Kind ins Ausland entführt/weggebracht wurde, so ist im Notfall das Bundesamt für Justiz (Telefonnummer: 031'323'88'64; Fax: 031'322'78'64) zu kontaktieren.
Sofern sich das Kind in einem Unterzeichner-Land des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 befindet, bestehen Chancen, dass das Kind zurückgegeben/zurückgeführt werden kann. Die Verfahren sind aber relativ langwierig.
Wenn das Kind in ein Land entführt/weggebracht wurde, welches kein internationales Übereinkommen zur Ahndung der Kindesentführung unterzeichnet hat, so sind die Aussichten für eine Rückkehr des Kindes sehr gering. Kontaktieren Sie die Schweizerische Stiftung des internationalen Sozialdienstes. Sie wird versuchen, das Kind zu lokalisieren und Verhandlungen mit dem Entführer aufzunehmen. Dabei wird versucht, den Kontakt zu halten und Besuche zu organisieren.
Sie finden weitere Informationen dazu auf der Seite des Bundesamtes für Justiz.
Das Bundesamt für Justiz hat ebenfalls eine Broschüre zur internationalen Kindesentführung veröffentlicht. Wir möchten daran erinnern, dass der Wohnsitz des Kindes von beiden Eltern gemeinsam bestimmt wird (oder im Falle einer Unstimmigkeit durch den Richter) und dass diese Entscheidung sich von der elterlichen Sorge herleiten lässt. Dieses Dokument stammt aus einer Zeit vor dieser Änderung und verknüpft die Wahl des Wohsitzes der Kindes an das Sorgerecht.
Diese Grundsätze werden von schweizerischen Gerichten strickt angewendet. So hat das Bundesgericht im Fall zweier Kleinkinder, die von ihrer Mutter in die Schweiz gebracht wurden, die Rückführung der Kinder nach Italien angeordnet. Vor der Entführung hatten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und der Vater war fähig die Kinder zu übernehmen (BGE 5P.367/2005).