Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wird nach Artikel 217 des Strafgesetzbuches bestraft.
Die Voraussetzungen sind:
- Sie haben ein Scheidungsurteil, welches den anderen zur Unterhaltszahlung verurteilt.
- Die Unterhaltsrenten bleiben unbezahlt (ganz oder teilweise).
- Das Strafverfahren wird nur eröffnet, wenn Sie formell einen Strafantrag stellen.
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Die Maximalstrafe liegt bei 3 Jahren Freiheitsentzug.
Die Gerichte sprechen äusserst selten einen Freiheitsentzug aus. Jedoch kann das Gericht Ihren Ex zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilen (Art. 42 StGB), die an die Abzahlung der geschuldeten Unterhaltsrenten geknüpft ist. Anders gesagt, muss Ihr Ex seine ausstehenden Unterhaltsrenten gemäss einem Abzahlungsplan des Gerichtes bezahlen, andernfalls riskiert er eine Gefängnisstrafe.
Sie können selbst den Strafantrag formulieren und dabei dem vorgeschlagenen Modell folgen.