Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch wird nach Art. 186 des Strafgesetzbuches geahndet.

Eine Strafverfolgung findet nur statt, 

  • wenn Sie über eine rechtskräftige Entscheidung verfügen, d.h. es wurde weder Beschwerde noch Rekurs eingelegt, und wenn diese Entscheidung Ihnen das alleinige Nutzungsrecht an der Familienwohnung zuspricht.
  • wenn Sie Strafantrag gestellt haben (im nächstgelegenen Polizeiposten).

Wer Hausfriedensbruch begeht, kann zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren verurteilt werden (Art. 10 Abs. 3 StGB). In der Praxis ist es äusserst selten, dass eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.

Der Strafantrag zieht eine Strafuntersuchung nach sich und der Täter wird von der Polizei oder dem Untersuchungsrichter angehört. Die Anhörung durch die Polizei oder den Untersuchungsrichter genügt – im Allgemeinen – um dem Täter klarzumachen, dass er besser nicht rückfällig werden sollte…

Nachdem Ihnen das Gericht das alleinige Nutzungsrecht an der Familienwohnung zugesprochen hat, sollten als grundsätzliche Vorsichtsmassnahme die Schlösser zur Wohnung/zum Wohnhaus ausgewechselt werden.

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