Gemäss Artikel 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wird die Vergewaltigung einer Frau mit maximal 10 Jahren Zuchthaus bestraft (die Strafe beträgt mindestens drei Jahre, wenn der Täter grausam, namentlich unter Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes gehandelt hat).
Seit dem 1. April 2004 ist dieser Artikel aus dem Strafgesetzbuch auch unter Ehegatten anwendbar (davor wurde die Vergewaltigung in der Ehe nur auf formellen Strafantrag hin verfolgt).
Vergewaltigung liegt nur dann vor, wenn es zum Geschlechtsverkehr im engen Sinn kommt.
Für andere gewalttätig erzwungene „beischlafsähnliche“ Handlungen wird Artikel 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angewendet.
In beiden Fällen (Art. 189 StGB oder Art. 190 StGB) ist kein formeller Strafantrag notwendig. Sobald die Behörden oder die Polizei davon informiert sind, kann das Strafverfahren beginnen.
Wie bei allen Gewalttätigkeiten ist es ratsam, die Gewaltakte sofort von einem Mediziner feststellen zu lassen und danach zur Polizei oder zu einer OHG-Beratungsstelle (d.h. eine Beratungsstelle, die in Anwendung des Opferhilfegesetzes (OHG) eingerichtet wurde) zu gehen. Für die Beratungsstellen in der Deutschschweiz klicken Sie bitte hier.
Beachten Sie auch die Seite www.lantana.ch