Während die Mediation und die Ehe- und Familienberatung aussergerichtliche Wege darstellen, werden die Eheschutzmassnahmen durch ein Gericht ausgesprochen.
Meist dienen sie zur Regelung des Getrenntlebens der Gatten vor der Scheidung. Sie können einem Gatten auferlegt werden.
Falls sich die Ehegatten über die Folgen Ihrer Scheidung verständigt haben, unterzeichnet der Richter im Normalfall die erreichte Vereinbarung, ausser im Fall wenn diese Vereinbarung nicht den höheren Interessen des Kindes angemessen ist.Die Eheschutzmassnahmen beseitigen strittige Punkte zwischen den Ehegatten, welche die Scheidung nicht wollen oder nicht verlangen können. (Wenn z.B. ein Gatte grundsätzlich gegen die Scheidung ist, so fordert das Gesetz ein faktisches Getrenntleben von zwei Jahren, bevor der andere Gatte die Scheidung auf einseitige Klage verlangen kann.)
Die Eheschutzmassnahmen kommen zum Zuge, solange das Scheidungsbegehren nicht eingereicht wurde. Sie bleiben auch während des Scheidungsverfahrens gültig, sofern nicht vorsorgliche Massnahmen verlangt werden.
Sie regeln insbesondere folgende Fragen (folgen Sie den Links im Menü auf der rechten Seite):
- Zuteilung der ehelichen Wohnung
- Unterhaltspflicht gegenüber dem Gatten und den Kindern
- Besuchsrecht und Obhut über die Kinder
- Abänderung des Güterstandes
Manchmal widersetzt sich einer der Gatten aus strategischen Gründen der Scheidung und verlangt Eheschutzmassnahmen für die Dauer von zwei Jahren, die gesetzlich vorgeschrieben sind, bevor der andere Gatte die Scheidung auf einseitige Klage einreichen kann.