Falls die Ehegatten während mindestens drei Jahren zusammengelebt haben und falls die Integration gelungen ist, oder falls sich der weitere Aufenthalt in der Schweiz aus persönlichen Gründen audrängt, wird der ausländische Ehegatte im Falle einer Scheidung oder einer Trennung seinen Aufenthaltsausweis B nach drei Jahren gemeinsamen Lebens im Prinzip nicht verlieren (Art. 50 AuG).
Ausserdem haben Bürger der Europäischen Union das Aufenthalts- und Arbeitsrecht in der Schweiz gemäss den bilateralen Abkommen.
Des Weiteren hat die Scheidung oder Trennung für die Bürger der Europäischen Union keine Folgen bezüglich ihrer Bewilligung oder dem Grundsatz der Personenfreizügigkeit.
Sehen Sie des Weiteren die Kommentare im Falle einer Scheidung.