Können sich die Eltern nicht einigen, so spricht das Gericht grundsätzlich ein Besuchsrecht aus, das jenem der Scheidung ähnelt (mehr dazu…).
Wenn die Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern sehr gross ist, so kann der Richter ein monatliches oder halbmonatliches Besuchsrecht festlegen. Die damit verbundenen Kosten müssen grundsätzlich von dem Elternteil übernommen werden, welcher das Besuchsrecht ausübt und können nicht vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden (BGE 5A_342/2013).
Bei extremen Begleitumständen (Misshandlungen, sexueller Missbrauch) verweigert das Gericht das Besuchsrecht oder ordnet ein durch Dritte beaufsichtigtes Besuchsrecht an.
Gemäss der Rechtsprechung braucht es für die Anordung eines begleitenden Besuchsrechts, wie beim Entzug oder bei der Verweigerung des persönlichen Verkehrs nach Artikel 274 Abs. 2 ZGB, konkrete Indizien für eine Gefährdung des Kindes. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes genügt nicht um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen (5A_833/2010).
Das Besuchsrecht wird bei einer Trennung wie bei einer Scheidung geregelt.