Die alternierende Obhut und die Eheschutzmassnahmen

Im Rahmen einer alternierenden Obhut haben beide Elternteile das Sorgerecht aber sie teilen sich die Obhut auf alternierende Weise. In Bezug auf Eheschutzmassnahmen, trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB).

Das Ziel der Eheschutzmassnahmen ist es, dass man die Eheleute wieder vereinen kann und das gemeinsame Zusammenleben wieder aufgenommen werden kann. Deshalb ist es besser eine gute Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern zu halten um die Stabilität zu erhalten, die bis dahin noch existierte. Das wichtigste Kriterium ist das Kindeswohl, welches durch eine alternierende Obhut am besten gewährleistet werden kann.

Der Wohnsitz eines Kindes welches unter alternierender Obhut steht, muss von beiden Elternteilen entschieden werden.

Die steuerlichen Abzüge für das Kind können von dem Elternteil in Anspruch genommen werden, der die Obhut in grösserem Umfang trägt. Ist die Obhut gleich aufgeteilt, so können die steuerlichen Abzüge von dem Elternteil mit dem höheren Einkommen geltend gemacht werden.

Für weitere Informationen zur alternierenden Obhut, sehen Sie hier.

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