Die elterliche Sorge und die Obhut über die Kinder

Bei einer Trennung bleibt grundsätzlich, wie bei einer Scheidung, eine gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Die Fragen bezüglich der alternierenden Obhut, der zugeteilten Obhut und dem Besuchsrecht werden wie bei einer Scheidung geregelt.

Die Eltern haben solange beide die elterliche Sorge, als noch kein Scheidungsurteil ausgesprochen wurde. Grundsätzlich haben beide Eltern nach der Scheidung und während der Dauer der Eheschutzmassnahmen die geteilte elterliche Sorge.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist die Regel. Nur falls das Kindeswohl es so will, wird - in Ausnahmsfällen - die elterliche Sorge einem Elternteil zugesprochen (5A_985/2014).

Die elterliche Sorge erlaubt den Eltern Entscheidungen zu treffen, welche fundamentale Fragen für die Kinder anbelangen. Diese betreffen die Ausbildung, die Religion, die medizinische Vorsorge und den Wohnort.

Folglich und im Prinzip braucht es für das Umziehen ins Ausland eines Elternteils mit dem Kind auch die Zustimmung des anderen Elternteiles, auch wenn die Folgen für die Ausübung der elterlichen Sorge nicht massgeblich sind (Art. 301 Abs. 2 let. a ZGB). Falls der andere Elternteil dies ablehnt, kann der Richter den Umzug ins Ausland genehmigen (5A_985/2014).

Um die Kinder nicht zu traumatisieren, ist es immer besser eine Abmachung zu finden. Wenn das Gericht entscheiden muss, so wählt es denjenigen zum Obhutsberechtigten, der alle wichtigen Umstände für das Kindeswohl berücksichtigt. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall (5A_274/2016).

Der Richter wird die für das Kind angemessenste Lösung wählen, vor allem jene mit der geringsten Änderung des gewohnten Alltages (Schule und Unterkunft).

Immer mehr Paare entscheiden sich für eine alternierende Obhut.

Der Richter holt vor der Obhutszuteilung im Allgemeinen einen ausführlichen Bericht beim Jugendamt ein. Das Jugendamt hört die Kinder an und empfiehlt dann dem Gericht die Obhut entweder der Mutter - oder seltener - dem Vater zuzuteilen. Im Prinzip folgt das Gericht der Meinung des Jugendamtes.

Im Notfall kann das Gericht eine erste rasche Entscheidung treffen, die in der Folge bestätigt oder abgeändert wird, insbesondere nachdem es die Meinung von Sozialarbeitern und den Kindern selber gehört hat.

Falls keine Einigung gefunden wird, so entscheidet der Richter über die Zuteilung der Obhut. Er kann sich für eine alternierende Obhut entscheiden, falls diese von einem Elternteil beantragt wurde und im Kindeswohl steht.

Falls die Obhut einem Elternteil zugeteilt werden muss, so wird der Richter nach diesen Kriterien entscheiden:

Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben. (5A_474/2016)

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