Die Familienwohnung und der Hausrat

Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Gericht die Benützung der Wohnung und des Hausrates. Oft ist es so, dass die exklusive Zuteilung der Wohnung dem Elternteil zugesprochen wird, der sich um die Kinder kümmert. Das Ziel ist es, das Kind nicht aus seinem Umfeld zu entreissen und es nicht durcheinander zu bringen.

Der Richter untersucht, welcher Elternteil aus objektiver Sicht einen grösseren Nutzen aus der Wohnung ziehen kann. Er stützt sich auf das Interesse des Kindes im gleichen Umfeld bleiben zu können und auf die beruflichen Interessen des Elternteils (wenn zum Beispiel ein Elternteil seine berufliche Tätigkeit von zu Hause aus erledigt oder falls die Wohnung wegen Gesundheitsgründen spezifisch ausgestaltet wurde).

Kann der Richter nicht entscheiden, wer den grösseren Nutzen hat, so stellt er sich die Frage von welchem Ehegatten man eher erwarten kann die Wohnung zu wechseln. Um dies zu entscheiden, wirft der Richter einen Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Eheleute.

Ist der Richter immer noch nicht überzeugt einem Ehegatten die Wohnung zu erteilen, so bezieht er sich auf den juristischen Standpunkt der Wohnung und erteilt diese dem Besitzer.

Wer die Wohnung nicht bekommt, kann seine persönlichen Gegenstände und gegebenenfalls auch Möbel mitnehmen.

Wie steht es wenn die Wohnung einem einzigen Ehegatten gehört oder der Mietvertrag nicht auf beide Eheleute läuft? Auch in diesem Fall kann die Wohnung nur einem Ehegatten zugeteilt werden, weil das Interesse des Kindes in der gleichen Wohnung zu bleiben und das Umfeld nicht zu wechseln am wichtigsten ist (5A 319/2013 vom 17.Oktober 2013).

Falls die Ehegatten sich nicht über das Datum des Auszuges des einen Ehegatten aus der Familienwohnung einig sind, so kann der Richter eine Frist von einem Monat nach Empfang des Urteils für das Verlassen der Wohnung setzen (5A_945/2014).

Zusätzlich folgt die Zuteilung der Familienwohnung den gleichen Regeln wie bei einer Scheidung.

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