Die Unterhaltspflicht im Bezug auf die Eheschutzmassnahmen

Da die Ehegatten weiterhin verheiratet bleiben, auch wenn sie getrennt sind, ist hierbei zu beachten, dass weiterhin die gegenseitige Unterstützungspflicht besteht (wobei hingegen nach einer Scheidung grundsätzlich keine Unterhaltspflicht mehr zwischen den Gatten besteht, mehr dazu…). Im Rahmen der Eheschutzmassnahmen ist die Unterhaltspflicht der Gatten deshalb umfangreicher als im Rahmen einer Scheidung. Oft ist dies der (rein finanzielle) Grund, warum sich einer der Gatten gegen die Scheidung als solche sträubt. Indem er sich aus Prinzip gegen die Scheidung wehrt, kann der Gatte darauf spekulieren, noch während zwei Jahren Unterhalt zu bekommen. Erst nach zweijährigem faktischem Getrenntleben kann der andere Gatte die Scheidung gegen seinen Willen durchsetzen (Artikel 114 ZGB).

Anstatt in die Scheidung einzuwilligen und damit den Unterhalt zu verlieren, wehrt sich der Gatte (meist die Gattin, aber nicht immer – 5P.6/2004) gegen die Scheidung. Damit bezweckt er die weitere finanzielle Unterstützung: Er beantragt Eheschutzmassnahmen und kann so seinen Lebensstandard aufrechterhalten. Bevor man eine Scheidung auf einseitige Klage verlangen kann und damit nicht mehr den Lebensstandard des anderen Gatten mitfinanzieren muss, sind zwei Jahre Getrenntleben abzuwarten.

Was die Unterhaltsbeiträge für die Kinder (Kinderunterhalt) anbelangt, so gelten die gleichen Grundsätze wie im Scheidungsverfahren (mehr dazu…). In einem Unterhaltsprozess für Kinder, muss das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel bis zu den Parteivorträgen anerkennen (Art. 229 Abs. 3 SPO im Bezug auf Art. 296 Abs. 1 SPO).

Über das Prinzip der Erhaltung des Lebensstandards sehen Sie hier nach.

Falls die finanzielle Situation sehr schwierig ist, werden die Steuerschulden nicht in Betracht genommen!! (hier nachsehen).

Falls die finanzielle Situation angenehm oder sehr gut situiert ist, sehen Sie hier nach.

Um die Pensionsbeträge auszurechnen, kann das Vermögen in Betracht genommen werden, falls die Einkommen nicht genügend sein sollten (BGE 5A_170/2016).

Falls jeder genügend Einkommen oder ein Vermögen hat, um denselben Lebensstandard vor der Scheidung behalten zu können, sind keine finanzielle Beträge fällig, auch wenn einer der Ehegatten ein höheres Einkommen oder Vermögen hat (5A_823/2014).

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