Wie wird der Unterhalt berechnet ?

Der Betrag des Unterhalts hängt von der finanziellen Kapazität aber auch von den verschiedenen Bedürfnissen ab (5A_860/2013).

Die finanzielle Kapazität von Angestellten kann aufgrund einer Arbeitsbescheinigung belegt werden und das Einkommen eines Selbstständigen kann aufgrund der erzielten Gewinne oder von privaten Geldbezügen belegt werden (5A_874/2014).

In diesem Sinne sollen beide Gatten ihren bisherigen Alltag weiterleben können falls die finanzielle Situation dies erlaubt, und jeder Gatte muss weiterhin finanziell zum Unterhalt des anderen beitragen (5P.352/2003).

Die Krise kann jedoch auch ein Getrenntleben beider Gatten rechtfertigen. Während der Trennung wird der zur Verfügung stehende Überschuss nach Deckung der fixen Nebenkosten (Existenzminimum, Miete, Versicherungen, Steuern, ÖV-Abonnement) im Prinzip zur Hälfte zwischen den Ehegatten verteilt, sofern die Ehegatten während dem Zusammenleben ihre gesamten Einkünfte für den Familienunterhalt verwendeten. Man kann allerdings von dieser Berechnungsmethode abweichen um den Gatten der sich um die Kinder kümmert zu bevorzugen, oder falls besondere Verhältnisse eine andere Verteilung rechtfertigen (5A_165/2016).

Die Krisensituation kann auch ein Grund für ein getrenntes Leben der Ehegatten darstellen. Während der Trennung wird der verfügbare Überschuss nach Deckung der Grundlebenskosten (Existenzminimum, Miete, Versicherungen, Steuer, ÖV-Abo) im Prinzip zwischen den zwei Ehegatten in zwei Hälften aufgeteilt. Dies ist natürlich der Fall, wenn beide Ehegatten - während des Zusammenlebens - ihr gesamtes Einkommen dem Familienunterhalt gewidmet haben.

Es ist allerdings auch erlaubt, diese Berechnungsmethode nicht anzuwenden um den Ehegatten, welcher sich um die Kinder kümmert, zu begünstigen. Ausserdem können spezielle Umstände eine andere Aufteilungsform rechtfertigen (5A_515/2008 und 5A_936/2012).

Ein hypothetisches Einkommen kann einem Ehegatten nur angerechnet werden, wenn einerseits das tatsächliche Einkommen nicht ausreicht um den ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden und, andererseits, das Erzielen eines effektiven Einkommens möglich und zumutbar ist (5A_943/2013).

Falls der Ehegatte wieder eine Arbeit aufnehmen kann oder das bisherige Arbeitspensum erhöhen kann und die Wiederaufnahme eines gemeinsamen Lebens nahezu ausgeschlossen ist, so kann von einem hypothetischen Einkommen abgesehen werden (5A_319/2016).

Das Gericht berechnet den Unterhalt basierend auf einem Einkommen für eine Vollzeitarbeit falls der Unterhaltszahler seine Arbeitszeit oder seinen Lohn aus freiem Willen reduziert. Das heisst, dass die volle Arbeitskapazität ausgeschöpft werden muss. Das Gericht zieht dabei verschiedene Kriterien in Betracht; z.B. seine Ausbildung, das Alter und die gesundheitliche Situation (5A_196/2013). Grundsätzlich kann von dem Elternteil, das die Unterhaltszahlung erhält (grundsätzlich die Ehefrau), nicht erwartet werden, eine Teilzeitarbeitsstelle zu 50% auszuführen, wenn das jüngste Kind noch nicht 10-jährig ist, und eine Vollzeitstelle bevor das jüngste Kind 16-jährig ist (5A 342/2013).

Der Richter kann sich an Lohntabellen und Lohnstatistiken richten, um die Höhe des hypothetischen Lohns festzulegen. Für die Aufsetzung des Unterhalts zieht der Richter die notwendigen Ausgaben für den Erhalt des bisherigen Lebensstandards in Betracht (5A_836/2015). Die Bemessung nach dem Einkommensvergleich und der Berücksichtigung des Existenzminimums ist in diesem Falle ungeeignet.

Dennoch gilt die Lebensweise, die vor Beendung der Lebensgemeinschaft geführt wurde, als obere Grenze für die Aufsetzung des Unterhalts (5A_776/2012). Es wird daher von den Eheleuten erwartet, dass sie gemäss ihrer Kapazitäten, wie zum Beispiel durch eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, sich an den Ausgaben der getrennten Haushalte beteiligen.

Genügen die Einkommen der beiden Eheleute nicht um den Unterhalt zu decken, so kann der Richter auch die jeweiligen Vermögen der beiden Ehegatten in Betracht ziehen (5A_372/2015). Vorallem dann, wenn das Vermögen für die Altersvorsorge angespart wurde.

Bitte finden Sie hier ein Beispiel, in dem der Richter es abgelehnt hat, das Vermögen des einen Ehegatten anzugreifen.

Bitte finden Sie hier ein Beispiel, in dem der Richter die Verwendung des Vermögens beantragt hat um den Unterhalt nach der Scheidung zu zahlen (Pflicht, das Haus hypothekarisch zu belasten um die Pension bezahlen zu können).

Medizinische Kosten, welche nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, sind im Existenzminimum einbegriffen, falls diese mit medizinischen Behandlungen in Verbindung gesetzt werden können, welche regulär, notwendig, im Gange oder unmittelbar sind. Derjenige oder diejenige, welche/r es sich diese zunutze macht, muss den Beweis vorweisen können (5A_991/2014).

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