Weitere Konsequenzen

  • Entzug der Vertretungsbefugnis: Auf Begehren eines Ehegatten und wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist, so kann das Gericht dem anderen Ehegatten die Vertretungsbefugnis entziehen (Artikel 174 ZGB). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Ehegatte ohne Einverständnis des anderen Ehegatten zu viele Schulden macht.
  • Das Gericht kann die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Artikel 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Jedoch kann eine güterrechtliche Trennung nicht nur angeordnet werden, weil die Wahrscheinlichkeit einer Versöhnung zwischen den Eheleuten nicht gross ist (5A_945/2014).
  • Gerichtliche Ermächtigung eines Ehegattens die Ehegemeinschaft ohne das Einverständnis des anderen Ehegatten zu vertreten.
  • Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritten verpflichten, erforderliche Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Dies befugt jedoch den einen Ehegatten nicht, Informationen bezüglich des Vermögens des anderen Ehegatten direkt bei dessen Bank zu beantragen.
  • Wird die Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht erfüllt, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten überweisen (Art. 177 ZGB).

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