Die schweizerischen Pensionskassen müssen über ein ausländischen Scheidungsurteil informiert werden. Normalerweise reicht dafür eine Kopie des ausländischen Urteils.
Falls ein offizielles Dokument verlangt wird, muss beim ausländischen Gericht, welches das Urteil gefasst hat, eine beglaubigte Kopie des Scheidungsurteiles mit dem Hinweis, dass dieses definitiv und vollstreckbar ist, beantragt werden.
- Falls das Land das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat, muss die beglaubigte Kopie des Urteils mit der sogenannten Apostille bekundet sein. Um zu wissen, ob das Land ein Mitglied des Haager Übereinkommens ist, geben Sie "Apostille" und das Land dazu in einer Suchmaschine ein.
- Falls das ausländische Urteil in einem Land gefällt wurde, welches das Haager Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, muss man die Schweizer Botschaft in dem Land kontaktieren und dort eine beglaubigte Kopie beantragen.
Somit wird das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt.
Falls das ausländische Urteil nicht in einer schweizer Nationalsprache oder auf englisch verfasst wurde, muss eine Übersetzung des beglaubigten ausländischen Urteils verfasst werden (welche eine Apostille oder eine Beglaubigung der Schweizer Botschaft trägt).
Vergewissern Sie sich, dass Sie immer ein einziges Exemplar des beglaubigten ausländischen Urteils bewahren, sodass Sie dieses wiederverwenden können, im Falle, dass Sie dieses einer anderen schweizer Behörde oder Ihrer schweizerischen beruflichen Vorsorge vorweisen müssen. Ansonsten müssen Sie drei oder vier Kopien davon machen mit all den damit verbundenen Kosten.
Das ausländische Gericht hat keine Kompetenz um etwas bezüglich der in der Schweiz angesammelten beruflichen Vorsorge zu entscheiden. Somit sagt das ausländische Gericht höchstwahrscheinlich nichts aus über das Guthaben, welches die Ehegattin oder der Ehegatte in der Schweiz angesammelt hat.
Das angesammelte Guthaben wird gemäss den Schweizer Regeln in der Schweiz aufgeteilt oder nicht.
Bitte finden Sie hier die Ausnahmen zum Prinzip des Vorsorgeausgleichs.
Es ist das Schweizer Gericht der Sozialversicherungen des Ortes vom Sitz des Vorsorgeinstituts, welches alleine kompetent ist, um darüber zu entscheiden, ob ein Betrag auf ein anderes Vorsorgeinstitut überwiesen wird (oder ein Freizügigkeitskonto, falls der andere kein Vorsorgeinstitut hat). Lesen Sie dazu mehr auf unserer Seite.
Zuerst müssen Sie beide bei Ihrer Vorsorgekasse in der Schweiz eine Bescheinigung beantragen, welche angibt, wieviel Guthaben während der Ehe angesammelt wurde.
Falls nur ein Ehegatte in der Schweiz das Guthaben vergrössert hat während der Ehe, muss der andere ein Freizügigkeitskonto eröffnen in einer Schweizer Bank, damit der offene Betrag erhalten werden kann.
Wenn Sie die Bescheinigung (oder die Bescheinigungen) erhalten haben, schreiben Sie einen gemeinsamen Brief (welcher sinngemäss anzupassen sei im Falle einer eingetragenen Partnerschaft) an das Gericht der Sozialversicherungen der Pensionskasse, welche zu belasten ist.