Alternierende/geteilte Obhut

Im Falle einer alternierenden Obhut (auch geteilte Obhut genannt) teilen sich die Eltern das Sorgerecht und die Obhut des Kindes auf eine alternierende Weise. Dies bedeutet, dass die Kinder für eine ungefähr gleiche Zeit (diese kann in Tagen oder Wochen fixiert sein) bei beiden Eltern wohnen. Beispiel: eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater.

Die alternierende Obhut kann durch den Richter angeordnet werden, wenn der Vater, die Mutter oder das Kind dies verlangen (Art. 298ter ZGB) und 5A_888/2016.

Es müssen bestimmte Kriterien (5A_991/2015) erfüllt sein, damit eine alternierende Obhut in Frage kommt:

  1. Das Kindeswohl: Das ist das wichtigste Kriterium. Die alternierende Obhut darf nicht zur Folge haben, dass beispielsweise der Weg von den Wohnungen zur Schule zu lange dauert (5A_72/2016; 5A_904/2015).
  2. Die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern: Jeder Elternteil muss die Fähigkeit haben, ein Kind korrekt zu erziehen.
  3. Eine gute Fähigkeit und Bereitschaft zwischen den Eltern zu kommunizieren und kooperieren. Ohne eine gute Kooperation wäre die praktische Ausübung der alternierenden Obhut problematisch.
  4. Der Wunsch des Kindes. (Allenfalls durch die Sozialdienste oder durch Fachkentnisse bei den jüngsten Kindern). Je mehr sich das Kind äussern kann, desto mehr zählt seine Meinung.

Sehen Sie hier und hier mehr zu den Kriterien einer alternierenden Obhut oder der Zuteilung der Obhut an nur einen Elternteil.

Das Kind kann nur einen Wohnsitz haben; auch wenn eine alternierende Obhut zwischen den Eltern besteht (Art. 23 II ZGB). Die Eltern müssen demzufolge gemeinsam über den Wohnsitz des Kindes entscheiden.

Der Richter hat die Pflicht zu prüfen, ob die alternierende Obhut im Kindeswohl steht, auch wenn sich einer der Elternteile widersetzt (5A_46/2015) und 5A_888/2016.

Die alternierende Obhut setzt voraus, dass die Eltern in einem guten Kontakt stehen, denn die alternierende Obhut erfordert eine gute Kommunikationsbasis zwischen den Eltern. Sie ist denkbar für den Fall, dass die Eltern nicht zu weit voneinander entfernt leben. (Zum Beispiel, keine lange Fahrten für das Kind all zwei Wochen).

Es ist namentlich eine Vereinbarung denkbar, derzufolge das Kind eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater lebt oder aber von Montag bis Mittwoch bei der Mutter und dann von Donnerstag bis Sonntag beim Vater lebt. Oder auch - sofern die Eltern einen flexiblen und angepassten Tagesrhythmus haben - dass das Kind bei dem einen Elternteil schläft und beim anderen tagsüber ist.

Allenfalls kann ein Elternteil sein Arbeitspensum reduzieren, um sich besser um das Kind zu kümmern in einer alternierenden Obhut (5A_888/2016)

Die Bedingungen und Anordnungen einer alternierenden Obhut müssen in einer speziellen Vereinbarung geregelt werden, die detailliert genug sein muss, damit der Richter sich von der Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl versichern kann.

Die Vereinbarung muss sich auch über die finanziellen Beiträge der Eltern gegenüber dem Kind und dem anderen Partner aussprechen. Selbst wenn die Eltern eine ausgeglichene Verteilung der Aufgaben und der Betreuung vereinbaren, so muss im Falle eines starken Einkommensunterschiedes zwischen den Gatten der finanziell Stärkere zum Kindesunterhalt in Geldform beitragen (5A_1017/2014) oder aber gewisse Kosten auf sich nehmen (beispielsweise die Kosten der Privatschule oder die Versicherungsprämien)

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Soweit sich die Eltern über die alternierende Obhut einigen können und diese mit dem Kindeswohl vereinbar ist, genehmigt der Richter die Vereinbarung, nachdem er das Kind angehört hat (mehr dazu…).

Der Richter wird umso einfacher eine Vereinbarung für die alternierende Obhut ratifizieren, wenn diese schon seit mehreren Monaten erfolgreich durchgeführt wurde (BGE 142 III 612 und 142 III 617). Dieser "vorangehende Versuch" ist Ihnen zu empfehlen, damit Sie konkret überprüfen können, ob die alternierende Obhut, auf welche Sie sich geeinigt haben, umsetzbar ist.

Bitte finden Sie hier Entscheidungen (5A_17/2017; 5A_171/2016), in welcher die alternierende Obhut abgelehnt wurde und hier noch eine andere.

Ausserdem finden Sie hier einen guten Artikel über die geteilte Obhut (auf französisch). 

Klicken Sie für weitere Informationen hier. 

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