Familienzulagen

Die Familienzulagen werden immer zusätzlich zu den Pensionen oder finanziellen Beiträgen geleistet. Dieses gestzliche Prinzip ist verankert in Art. 285a Abs. 2 ZGB und Art. 8 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, welches auch bestimmt, welcher Elternteil Anspruch auf Familienzulagen hat (Art. 7). 

Dieses Gesetz garantiert allen Arbeitnehmern mit Kindern eine Zulage von mindestens CHF 200 pro Kind bis zum 16. Lebensjahr. Ausserdem wird eine Ausbildungszulage von mindestens CHF 250 pro Monat für Jugendliche ab 16 Jahren gewährt. Diese Zulage endet mit Abschluss der Berufsausbildung oder spätestens bei Erreichen des 25. Lebensjahres.

Diese Mindestbeträge werden regelmässig angepasst, um der Teuerung Rechnung zu tragen (Artikel 5 des Gesetzes).

Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen. Sie können Geburts- oder Adoptionszulagen vorsehen oder das System auf Selbstständigerwerbende erweitern. Diese Zulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen (Art. 10 des Gesetzes). Sie werden grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge überwiesen. Wenn das elterliche Sorgerecht nicht einem Elternteil zugewiesen wurde, dann werden die Familienzulagen demjenigen Elternteil überwiesen, bei dem das Kind überwiegend lebt (Art. 7 des Gesetzes).

Der Elternteil, der die elterliche Obhut innehat, kann direkt bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihm die Familienzulagen überwiesen werden. Das mündige Kind kann ebenfalls beantragen, dass ihm die Ausbildungszulage direkt ausgerichtet wird (Art. 9 des Gesetzes). Es reicht zu beweisen, dass die Familienzulagen nicht zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen bezahlt wurden (BGE 144 V 35).

Falls die Kinder im Ausland wohnen, werden die Familienzulagen nur ausbezahlt, wenn eine internationale Konvention dies vorsieht und die Bedingungen von Art. 7 FamZV und Art. 4 Abs. 3 FamZG.

Es existiert ein nationales Register der Familienzulagen mit einem limitierten Zugriff via Internet, um herauszufinden, ob eine Zulage dem Kind zukommt und durch welchen Dienst. Diese Dienstleistung verfolgt ein sozialpolitisches Ziel: es kommt nicht selten vor, dass der Elternteil, welcher Familienzulagen-berechtigt ist, diese nicht an den Elternteil abgibt, bei welchem das Kind wohnt, obwohl das Gesetz ihn dazu verpflichtet. Oder aber die Eltern brauchen die Zulagen nicht für die Bedürfnisse der Kinder. In diesen Fällen können die betroffenen Eltern oder volljährigen Kinder durch das Register Gerechtigkeit finden.

Ausführlichere Informationen stehen Ihnen auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen zur Verfügung: http://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/versicherte/famz.html

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