In der Schweiz beruht die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf dem sogenannten System der drei Säulen:
- Die AHV/IV bildet die erste Säule. Diese gewährleistet den Personen eine minimale materiale Sicherheit, um ihre elementare Bedürfnisse erfüllen zu können.
- Die berufliche Vorsorge bildet die zweite Säule. Es handelt sich um die Pensionskassen, welchen die meisten Arbeitnehmer in der Schweiz beitreten müssen. Ihre Leistungen - vereinigt mit denen der ersten Säule - sollten ermöglichen, den vorherigen Lebensstandard während der Alters- oder Invaliditätsrente zu behalten.
- Die dritte Säule ist die individuelle private Vorsorge (Bankersparnis oder Versicherung). Diese Vorsorge ist nicht obligatorisch und der Vertrag, welcher mit der Bank oder Versicherung abgeschlossen wurde, bestimmt welche Leistungen erbracht werden.
Die Scheidung hat Wirkungen auf die erste (mehr Informationen...) und die zweite Säule (mehr Informationen...).
Die dritte Säule muss nach den Regeln des ehelichen Güterstandes geteilt werden. Das Vorgehen ist somit anders als für die zweite Säule (BGE 5A_339/2015).
Hier muss betont werden, dass die Scheidungsfolgen für die erste und zweite Säule unabhängig vom ehelichen Güterstand sind. Die dritte Säule ist hingegen im ehelichen Güterstand inbegriffen (mehr Informationen zum Güterstand). Falls sich die Ehegatten für die Gütertrennung entschieden haben, wird die dritte Säule nicht geteilt.