Teilung der Pensionskasse wenn eine Alters- oder Invalidenrente bezogen wird

Falls einer der Ehegatten (oder beide) schon eine Altersrente bezieht am Tag der Einreichung des Scheidungsantrages, so kommt es nicht zwingend zu einer Teilung / zu einem Ausgleich des Pensionskasse . Dieses Prinzip ist in Art. 124 ZGB verankert.

« Falls beide Ehegatten nach der Scheidung von einer «angemessenen » Alters- und Invalidenvorsorge am Tag der Einreichung des Scheidungsantrages profitieren, so muss nicht eingegriffen werden. Jeder wird weiterhin von seinem Vorsorgeguthaben profitieren und ein Ausgleich ist nicht notwendig.

Falls jedoch eine Alters- und Invalidenvorsorge nicht « angemessen » ist (und nicht ausreichend für einen der Ehegatten) am Tag der Einreichung des Scheidungsantrages, so muss eine Teilung / ein Ausgleich vorgesehen werden, welche(r) allenfalls die Altersrente vermindern könnte. »

Die Entscheidung der Ehegatten, das Vorsorgeguthaben zu teilen oder nicht, wird grundsätzlich vom Gericht ratifiziert wenn jeder nach der Scheidung eine «angemessene » Vorsorge bewahrt. Der Richter ist jedoch nicht an die Abmachung der Ehegatten gebunden und kann frei eine andere Entscheidung treffen.

In der Praxis berücksichtigt das Gericht besonders die Dauer der Ehe und die Bedürfnisse bezüglich der Pensionskasse der beiden Ehegatten.

Einige Beispiele :

• Je länger die Ehe dauerte, umso mehr drängt sich eine Teilung auf.

• Falls die Ehe jedoch von kurzer Dauer war (weniger als 5 Jahre), so geht man davon aus, dass jeder eine angemessene Pensionskasse verfügt und es nicht notwendig ist, zu teilen/auszugleichen; daher ist es nicht notwendig, den Betrag der Altersrente zu ändern, welcher ausbezahlt wird.

• Wurde das Rentenalter erst kürzlich erreicht (die Zahlung der Rente hat erst vor ein paar Monaten begonnen, oder sogar vor einem oder zwei Jahren), so beruft man sich eher auf einen hälftigen Ausgleich, ausser der eine oder andere profitiert weiterhin von einer angemessenen Vorsorge.

• Liegt ein grosser Altersunterschied vor (der eine bezieht schon eine Altersrente und der andere ist noch jung und wird noch lange arbeiten und sein Vorsorgeguthaben erhöhen), lässt man die Rente grundsätzlich unberührt und ein Ausgleich oder eine Teilung der Pensionskasse muss nicht vollzogen werden, weil jeder eine angemessene Vorsorge hat.

• Falls der mögliche Empfänger des Ausgleiches genügend Einkommen hat oder ein wesentliches Vermögen, so wird davon ausgegangen, dass er eine angemessene Vorsorge hat und man wird keinen Ausgleich oder Teilung des Vorsorgeguthabens vornehmen (daher wird der Betrag der Altersrente nicht abgeändert).

Der Fragebogen der Seite sieht vor, dass das Vorsorgeguthaben nicht geteilt oder ausgeglichen wird wenn der eine und/oder andere schon eine Altersrente von seiner Pensionskasse erhält.

Falls Sie trotzdem einen Ausgleich oder eine Teilung (und damit eine Senkung der Altersrente) vorsehen möchten, passen wir Ihre Scheidungskonvention gerne kostenlos entsprechend an und erstellen ein spezielles Addendum.

Bitte senden Sie uns eine Kopie Ihrer Bescheinigungen bezüglich der Pensionskasse und geben Sie uns Ihre Wünsche an, sobald Sie den Fragebogen finalisiert haben und die CHF 550.- bezahlt haben. Sie können uns unter folgender Adresse kontaktieren : info@divorce.ch.

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