Eingetragene Partnerschaft

Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben. (Art. 17 PartG) Es handelt sich dabei um das gleiche Prinzip wie bei den Eheschutzmassnahmen bei den Ehepartnern.

In diesem Falle muss das Gericht auf Antrag einer Partnerin oder eines Partners die Geldbeiträge regeln, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden und die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln. (Art. 17 Abs. 2 PartG)

Die eingetragene Partnerschaft kann auf gemeinsames Begehren aufgelöst werden (Art. 29 PartG). Es handelt sich dabei um die gleichen Prinzipien wie bei einer Scheidung. Wenn kein gemeinsames Begehren gegeben ist, so kann eine Partnerin oder ein Partner die Auflösung verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt gelebt haben. (Art. 30 PartG) Bei einer Scheidung auf einseitige Klage müssen hingegen zwei Jahre abgewartet werden.

Es handelt sich bei dem « partnerschaftlichen » Güterstand um die Gütertrennung. Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen und haftet für Schulden mit dem eigenen Vermögen. Auf Verlangen müssen die Partner und Partnerinnen einander über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben. Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen und Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfe zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

Es steht den Partnerinnen und Partnern jedoch frei, eine spezielle Vereinbarung zu treffen, beispielsweise dass die Vermögenswerte im Falle der Auflösung der Partnerschaft nach den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt werden. Der Vermögensvertrag ist nur gültig, wenn er von einer Notarin oder einem Notar öffentlich beurkundet worden ist.  

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