Andere Konsequenzen

Name

Wie bei einer Scheidung

Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung. Sie kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen will. (Art. 30a PartG)

 

Erbrecht

Wie bei einer Scheidung

Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern. (Art. 31 Abs. 1 PartG)

 

Zuteilung der gemeinsamen Wohnung

Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann. (Art. 32 Abs. 1 PartG)

Es handelt sich dabei um die gleichen Prinzipien wie bei der Zuteilung der Familienwohnung.

Die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. Wird sie oder er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. (Art. 32 Abs. 2 PartG)

Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben. (Art. 32 Abs. 3 PartG)

 

Der Miteigentum

Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse auf, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswertes gegen Entschädigung der anderen Person verlangen. (Art. 24 PartG) Es handelt sich dabei um die gleichen Prinzipien wie bei der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung. (der Sonderfall des Grundstückes)

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