Berufliche Vorsorge und nachehelicher Unterhalt

Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden grundsätzlich  zwischen den PartnerInnen geteilt (Art. 33 PartG). Die Prinzipien der Teilung und die Ausnahmen einer Trennung sind die gleichen wie bei einer Scheidung.

Es wird in der Regel kein Unterhaltsbeitrag festgelegt zwischen den Partner (Art. 34 Abs. 1 PartG, Art. 125 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 126 bis 134 ZGB).

Das PartG sieht jedoch zwei Fälle vor, in welchen aufgrund der Aufgabenverteilung während der eingetragenen Partnerschaft trotzdem ein angemessener Unterhaltsbeitrag vorgesehen werden kann:

  • Eine Person hat ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt (Art. 34 al. 2 PartG).

Ein angemessener Unterhaltsbeitrag kann vorgesehen werden bis der Partner oder die Partnerin eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, welche diesem oder dieser ermöglicht, den Unterhalt selber zu bewältigen.

  • Ein Partner oder eine Partnerin gerät durch die Auflösung der Partnerschaft in Bedürftigkeit. (Art. 34 al. 3 LPart)

Ein Unterhaltsbeitrag kann nur beantragt werden, wenn dem anderen Partner oder der anderen Partnerin die Überweisung vernünftigerweise zugemutet werden kann.

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