Gleiche Prinzipien wie bei einer Scheidung: Das schweizerische Gericht, welches Schweizer Recht anwendet, ist zuständig für die Auflösung der Partnerschaft, wenn mindestens eine(r) der beiden PartnerInnen in der Schweiz wohnhaft ist, unabhängig von der Nationalität oder dem Ort, wo die Partnerschaft eingegangen wurde.
Wenn eine Partnerschaft in der Schweiz eingetragen wurde und beide PartnerInnen im Ausland wohnhaft sind, ist der Schweizer Richter des Ortes der Eintragung zuständig für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
Aktuell kennt die Schweiz keine Ehe unter Homosexuellen. Daher wird eine homosexuelle Ehe, welche im Ausland abgeschlossen wurde, in der Schweiz als Partnerschaft angesehen. Das Ende dieser Beziehung wird somit als Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und nicht als Scheidung angesehen.
Die anderen Formen von Bünden in anderen Ländern, wie zum Beispiel der "Pacte Civil de Solidarité" (PACS) in Frankreich, werden in der Schweiz nicht anerkannt, sondern als Vertrag, welcher dem ausländischen Recht und ausländischen Gerichtsbarkeit entspringt.
Für weitere Information über die Partnerschaft und deren Auflösung, klicken Sie hier.