Unterhaltsbeitrag für das adoptierte Kind des Partners
Die Konsequenzen einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft bezüglich des adoptierten Kindes des Partners sind die gleichen wie bei einer Scheidung. Art. 17 Abs. 3bis PartG weist ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen des ZGB (Art. 270 bis Art. 327c ZGB) hin.
Grundsätzlich ist ein Unterhaltsbeitrag an das adoptierte Kind von dem Partner geschuldet, welcher nicht die Obhut für das Kind innehat (Art. 285 ff ZGB).
Unterhaltsbeitrag und Recht auf persönlichen Verkehr mit dem nicht adoptierten Kind des Partners
Das ParG sieht weder einen Unterhaltsbeitrag, noch ein Recht auf persönliche Beziehungen mit dem nicht adoptierten Kind des Partners vor.
Trotzdem können die Partner im Rahmen einer Konvention einen Unterhaltsbeitrag und die Bedingungen des persönlichen Verkehrs zwischen dem Partner und dem nicht adoptierten Kind festlegen.
Es handelt sich daher um eine natürliche und nicht um eine gesetzliche Pflicht, sodass die Nichtbezahlung des vereinbarten Kinderunterhalt oder die Nichteinhaltung der vereinbarten persönlichen Beziehungen zu keiner Zwangsvollstreckung durch eine Behörde führen können. (https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/bj/gesellschaft/zivilstand/rechtsgrundlagen/rechtsaenderungen/07-01-01-d.pdf). Falls bei Ihnen ein solcher Fall auftritt, so erstellen Sie eine Konvention zwischen Ihnen.
Recht auf persönlichen Verkehr mit dem adoptierten Kind des Partners
Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft genehmigen dem Partner, welcher das Kind des Partners adoptiert hat, ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind (Art. 27 Abs. 2 PartG und Art. 274a ZGB).