Ein besonderer Beitrag – hinzugefügt zum abgemachtem Unterhalt (oder durch den Richter gesetzte Unterhalt) – muss bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes überwiesen werden.
Dieses Prinzip findet man in Artikel 286 Abs. 3 ZGB.
Es handelt sich hierbei um besondere Bedürfnisse die zeitlich begrenzt sind und bei der Berechnung des Unterhaltes des Kindes nicht in Betracht gezogen wurden. Diese Bedürfnisse können nicht durch den normalen Unterhalt beglichen werden.
Das klassische Beispiel ist die kieferorthopädischen Behandlung des Kindes. Des Weiteren fällt darunter auch komplementärer Privatunterricht, welcher dem Kind helfen soll sein Niveau zu halten oder auch besondere temporäre Kosten nach einem Unfall (5C.248/2002).
Sind die Bedürfnisse nicht temporär sondern langfristig, so muss eine Änderung des Scheidungsurteils beantragt werden.
Die ausserordentlichen Kosten (also diejenigen, welche über den fixen Beitrag hinausgehen) sind im Prinzip nicht von den Steuern abziehbar (sehen Sie im Gerichtsentscheid 5A_810/2012 nach).
Der Richter kann einen der Elternteile (oder beide Elternteile) dazu zwingen, einen speziellen Beitrag einzuzahlen, wenn das Kind diesen für ausserordentliche Bedürfnisse benötigt. Es müssen Kosten sein, welche spezifische und zeitbegrenzte Bedürfnisse decken, welche nicht im ordinären Beitrag in Betracht gezogen wurden. Diese Bedürfnisse müssen eine grosse finanzielle Belastung verursachen, welche mit dem normalen Beitrag nicht gedeckt werden kann (sehen Sie im Gerichtsentscheid 5C.204/2002 nach).