Falls die Ehe nur zugunsten der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen worden ist und die Ehegatten keine Lebensgemeinschaft begründen wollten, kann die Ehe unbefristet ungültig erklärt werden.
Dies ist die Anwendung eines Eheungültigkeitsgrundes die von Art. 105 ZGB vorgesehenen sind.