Während Mediation und Ehe- oder Familienberatung aussergerichtliche Wege sind, handelt es sich bei den Eheschutzmassnahmen um richterliche Anweisungen. Sie können einem Ehegatten aufgezwungen werden.
Eheschutzmassnahmen gestatten es, Streitigkeiten zwischen solchen Ehegatten zu regeln, die sich nicht scheiden lasssen wollen oder können.. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Ehegatte die Scheidung prinzipiell verweigert; in diesem Fall schreibt das Gesetz eine Trennungszeit von zwei Jahren vor, bevor man die Klage auf Scheidung anheben kann.
Die Eheschutzmassnahmen regeln insbesondere folgende Fragen:
- Zuteilung der Familienwohnung ;
- Finanzielle Beiträge (mehr dazu hier und hier…) ;
- Besuchsrecht und Obhut der Kinder ;
- Abänderung des Güterstandes (mehr dazu hier und hier…).
Aus strategischen Gründen zieht ein Gatte es normalerweise vor, sich der Scheidung als solches zu widersetzen. Er versucht, Eheschutzmassnahmen für die zweijährige Trennungszeit zu erwirken. Das Gesetz verlangt diese Trennungszeit, bevor ein Gatte einseitig die Klage auf Scheidung erheben kann (mehr dazu hier).
Die Unterhaltspflicht sowie die Treue- und Beistandspflicht der Ehegatten besteht bis zur Scheidung weiter. Indem sich ein Gatte der Scheidung widersetzt, kann er daher auf bedeutendere finanzielle Beiträge hoffen, als im Falle seiner sofortigen Einwilligung zur Scheidung. Um mehr darüber zu erfahren, klicken Sie bitte hier.