Weil die Gefühlsregung gross ist, haben Ehepaare Mühe, sich angemessen zu verhalten. Allzu oft versucht der eine dem anderen gewisse Bedingungen aufzuzwingen. Manchmal werden Drohungen ausgesprochen.
Eine leider nicht abschliessende Liste folgt:
- „Es ist deine Schuld, dass es soweit gekommen ist: dafür wirst du bezahlen“.
Nein, das Verschulden ist für die Scheidung oder ihre Folgen kein entscheidendes Kriterium mehr. Der Richter interessiert sich nicht für die Scheidungsursachen. Vielmehr bestimmt er die vorwiegenden Interessen der Kinder, und gegebenenfalls die finanziellen Beiträge, die ein Gatte dem anderen schuldet, sowie die Zuteilung der Familienwohnung und die güterrechtliche Auseinandersetzung. - „Du hast einen Liebhaber (eine Liebhaberin)“
Egal warum: die Ursachen für die Scheidung sind nicht von Interesse. Die Verschuldensfrage spielt im geltenden Scheidungsrecht keine Rolle mehr (vergleiche Paragraph 1.). - „Du hast die Familienwohnung aufgegeben“
Das Verlassen der Familienwohnung war unter dem alten Recht ein Scheidungsgrund. Mit dem neuen Gesetz (1.1.2000) spielt die Verschuldensfrage für das Scheidungsurteil und seine Folgen keine Rolle mehr. Das Verlassen der Familienwohnung ist folglich ohne Bedeutung. - „Ich verlange augenblicklich eine Scheidung“
Das Gesetz setzt eine Trennung von 2 Jahren voraus, bevor man die einseitige Scheidungsklage erheben kann. Es sei denn, man weist nach, dass die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist, z.B. bei physischer Gewalt. Sind sich die Ehegatten jedoch über die Scheidung als solche einig, können sie unmittelbar die Scheidung auf gemeinsames Begehren verlangen. Der Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist muss in diesem Fall nicht abgewartet werden. - „Unterschreibe sofort diese Vereinbarung“
Eine Konvention muss aus freiem Willen akzeptiert werden. Der Richter überprüft diesen Aspekt bei der ersten ordentlichen Verhandlung, indem er die Gatten getrennt voneinander anhört. Eine Scheidungskonvention zu der einer der Gatten gezwungen oder genötigt wurde, bleibt ohne Wirkung. - „Du wirst die Kinder nie wieder sehen“
Nein: beide Elternteile haben das Recht auf eine persönliche Beziehung zu ihren Kindern. Bis auf den Ausnahmefall, wo das Kindeswohl durch regelmässigen und persönlichen Kontakt beeinträchtigt würde, hat jeder Elternteil das Recht, seine Kinder regelmässig zu sehen. Die übliche gewöhnliche Formel der Gerichte spricht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ein Besuchsrecht zu. Dieses umfasst in der Regel mindestens jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien. Der Richter erlässt sein Urteil aufgrund der Vorschläge, die von den zuständigen Sozialbehörden gemacht wurden. Nötigenfalls kann das Besuchsrecht abgeändert werden (Ausübung des Besuchsrechts an einem bestimmten Ort oder unter Aufsicht eines Dritten). Nur in ganz ernsten und schwerwiegenden Fällen (namentlich bei Gewalt gegen die Kinder oder sexuellem Missbrauch) wird das Besuchsrecht aufgehoben ausgesetzt oder ausgeschlossen. - „Ich gehe mit den Kindern ins Ausland“
Das ist eine sehr schlechte Idee: Die Kinder brauchen beide Eltern und den regelmässigen Kontakt zu ihnen. Sich von einem Elternteil trennen lassen zu wollen, belastet und verunsichert die Kinder mit grösster Wahrscheinlichkeit. Indem man den andern strafen will, schadet man folglich seinen eigenen Kindern. Ausserdem kann dieses Verhalten als Kindesentführung gedeutet werden und schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Und dies umso mehr, da zahlreiche Länder einem Übereinkommen zur Ahndung internationaler Kindesentführung beigetreten sind. - „Das ist MEIN Haus! Wenn du dich scheiden lässt, landest du auf der Strasse“
Nein, der Richter entscheidet unter Abwägung der Interessen über die Zuteilung der Familienwohnung. Wenn Kinder vorhanden sind und es in ihrem Wohl ist, wird die Familienwohnung unter Umständen dem obhutsberechtigten Gatten zugeteilt, selbst wenn der andere Gatte Eigentümer oder Miteigentümer ist. - „Den Unterhalt bezahle ich keinesfalls“
Doch! Sie werden den Unterhalt bezahlen: die Verletzung der Unterhaltsverpflichtung ist ein Strafdelikt, das auf Antrag verfolgt und mit Gefängnis bestraft wird. Die kantonalen Stellen für Inkassohilfe schiessen die Beträge vor und veranlassen die Zurückerstattung durch den Schuldner (selbst wenn dieser ins Ausland gezogen ist). Der Unterhaltsbegünstigte ist im Falle eines Schuldnerkonkurses privilegiert. Ausserdem kann er eine gerichtliche Anweisung auf Lohnabzug beantragen. Der Arbeitgeber des widersetzlichen trotzigen Gatten wird darin angewiesen, monatlich den Unterhalt abzuziehen. - „Ich gehe ins Ausland“
Dann aber möglichst weit…! Denn es bestehen mehrere internationale Abkommen, damit die Urteile des Schweizer Richters durchgesetzt werden können. - „Ich habe mein Vermögen auf einem Nummernkonto versteckt, du bekommst nichts davon“
Es gibt kein Bankgeheimnis unter Ehegatten. Im Gegenteil, die Ehegatten sind sich zu gegenseitiger Auskunft, zu Treue und Beistand verpflichtet. Auf diesen Grundlagen kann der Richter die Vorlage der Bankauszüge, ja sogar die Sicherstellung der Konten anordnen. - „Ich kündige meine Arbeit; ohne Einkommen kann ich keinen Unterhalt bezahlen“
Die Richter bestimmen die finanziellen Verpflichtungen auf der Basis der Leistungsfähigkeit des anderen Gatten und nicht auf der Basis des willentlich verringerten Einkommens. Wird der Unterhalt nicht erbracht, kann der widersetzliche renitente Gatte strafrechtlich für Verletzung der Unterhaltsverpflichtung verurteilt werden (siehe Paragraph i). - „Ich haben den besten Anwalt der Stadt genommen, du hast keine Chance“. Der „beste Anwalt der Stadt“ kann die bestehenden Gesetze nicht ändern. Hinzu kommt, dass es auf diesem Gebiet viele spezialisierte Anwälte gibt, auch unter den „kleinen Anwälten“. Der Gatte, der den „besten Anwalt der Stadt“ nimmt, kann ihn sich leisten. Ihr Anwalt wird dann als erstes versuchen, ein Urteil zu erlangen, mit dem Ihr Gatte dazu verpflichtet wird, Ihnen den nötigen Vorschuss zu gewähren, damit Sie Ihre Auslagen und Anwaltskosten bezahlen können („provisio ad litem“).