„Einen Anwalt nehmen“ bedeutet, einen Vertrag zu schliessen. Dieser kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. Der Anwalt verpflichtet sich darin, seine Dienste mit grösster Sorgfalt auszuführen. Der Mandant verpflichtet sich, diese Dienste zu bezahlen.
Technisch gesehen, handelt es sich dabei um einen „Auftrag“. Im Schweizer Recht kann jede Partei das Auftragsverhältnis jederzeit ohne Voranzeige und ohne Ersatzzahlung kündigen, ausser zur Unzeit (Art. 404 OR).
Somit können sowohl der Anwalt/die Anwältin als auch der/die Auftraggeber/in den Vertrag jederzeit beenden, ausser „zur Unzeit“ (z.B. kann der Anwalt/die Anwältin den Vertrag nicht wenige Tage vor Ablauf einer bislang ungenutzten Berufungsfrist beenden).
Wenn der Vertrag beendet wurde, hat der Anwalt/die Anwältin kein Recht, das Dossier zurückzuhalten, sondern muss es dem Auftraggeber herausgeben, selbst wenn das Honorar noch aussteht.