Trennung
« Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft»
- Keine güterrechtliche Auseinandersetzung, im Prinzip
- Keine BVG Ausgleichung
- Die Ehegatten bleiben verheiratet: Die Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten bleibt bestehen. Falls ein Ehegatte stirbt, erbt der Andere die nicht gesplittene AHV. Keine Möglichkeit wieder zu heiraten.
- Für die restlichen Punkte ist es gleich wie bei einer Scheidung (Zuteilung des ehelichen Wohnsitzes an einen der beiden Ehegatten, Beitragspflicht für die Kinder, Sorge- und Besuchsrecht der Kinder)
Scheidung
- Ende der Ehe (der « überlebende Ehegatte » erbt nicht mehr)
- Güterrechtliche Auseinandersetzung
- BVG Ausgleichung (unabhängig vom Güterstand)
- Splitting der AHV
- Im Prinzip, kein finanzieller Beitrag an den anderen Ehegatten (jedoch existieren zahlreiche Ausnahmen zu diesem Prinzip)
- Für die Kinder ist es gleich wie bei einer Trennung
- So auch für die Zuteilung des ehelichen Wohnsitzes
- Möglichkeit wieder zu heiraten